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E-Plus Service lehnt Sonderkündigungsrecht bei Gebührenerhöhung ab.

Es lächelt das türkise Vögelchen in der Werbung. Wie in der letzten DS berichtet, führt E-Plus zum 1.11.96 eine Gebühr für Kurzmitteilungen (SMS) ein. Da es sich um eine Änderung der Vertragsbedingungen zum Nachteil des Kunden handelt, besteht im allgemeinen ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung.

Die E-Plus Service GmbH, hauseigener Provider von EPlus, sieht das allerdings anders: In den Geschäftsbedingungen, die der Kunde anerkannt hat, räumt sich der Diensteanbieter zwar das Recht ein, die Tarife nach Ankündigung zu erhöhen, nicht jedoch dem Kunden, den Vertrag zu kündigen,

Man stelle sich folgendes Szenario vor: E-Plus erhöht die Grundgebühr auf DM 500 pro Monat, und der Kunde muß laut Vertrag zahlen. Da aber selbst diese Absurdität die Rechtsabteilung von E-Plus nicht davon überzeugen kann, daß die Verträge von E-Plus-Service nicht dem Gesetz für Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechen, wird das Thema SMS-Tarifierung mit großer Wahrscheinlichkeit vor Gericht verhandelt werden.

Im Antwortschreiben auf Kündigungen zum 31.10.96 hat der Serviceprovider unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß man auf keinen Fall einer außerordentlichen Kündigung stattgeben werde; die Tarife seien schließlich nicht Vertragsbestandteil und können nach 4.3 der Geschäftsbedingungen jederzeit geändert werden.

Der Verbraucherberatung Berlin fehlt der entsprechende Passus in den Vertragsbedingungen, daß bei Preiserhöhungen ein Kündigungsrecht besteht. E-PlusKunden, die aus diesem Grund kündigen möchten, rät man dort, dies unverzüglich per Einschreiben+Rückschein zu tun und im Brief darauf hinzuweisen, daß die Tarife sehr wohl Vertragsbestandteil sind.

FrankRo
 
 
 

 

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